Artikel 32 Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde
Die internationale vorläufige Prüfung wird durch die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde durchgeführt. Das Anmeldeamt bestimmt die Behörde, die für die internationale vorläufige Prüfung zuständig ist.
Artikel 32 PCT
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